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Satzung

Verein der Hovawartfreunde Berlin e.V.

gegr. 1949 – 1994 neu 2002

Verein zur Prägung, Sozialisierung, Erziehung und für den Hundesport

von Hovawarten

 

Der Verein ist Mitglied im SGSV, dhv, VDH und FCI

 

 Satzung

 

vom Verein der Hovawartfreunde Berlin e.V.

 

Präambel

 

Der Verein der Hovawartfreunde Berlin e.V. wurde 1949 als Zuchtverein von Hovawarten in Berlin gegründet und hat seit 1995 als Bezirksgruppe in der (HZD) Hovawart Zuchtgemeinschaft Deutschland e.V. fort bestand.

Seit 2002 wurde der Verein der Hovawartfreunde Berlin e.V. durch eine Mitgliederversammlung erneut gegründet. Mit dem Ziel, ein Verein für die

Ausbildung des Hovawarts zu einen freundlichen, ausgeglichenen und sozialverträglichen Familienhund zu werden.

Die Ausbildung findet nach neusten kynologischen und Tierschutzgerechten   Erkenntnissen statt.

Verein der Hovawartfreunde Berlin

 

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

 

§ 4 Eintritt der Mitglieder

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr

 

§ 7 Organe des Vereins

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

 

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Verein der Hovawartfreunde Berlin.

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Schutz- und Gebrauchshundesportverband e.V. (SGSV) Landesgruppe Berlin – Brandenburg an. Dieser ist Mitglied im Deutschen Hundesportverband e.V. (dhv), Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), der seinerseits Mitglied der Federation Kynologique Internationale (FCI) ist.

Deren Satzungen und Ordnungen werden anerkannt.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist der Hundesport und die Prägung, Sozialisierung und Erziehung besonders von Hovawarten. Die Hovawarte sollen zu sozialverträglichen, familien- und umwelttauglichen Hunden erzogen werden.

2. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Alle Inhaber von Ämtern sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Dieser Verein wird demokratisch von seinen Mitgliedern geführt.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch einen regelmäßigen Übungsbetrieb auf einem geeigneten Gelände. Der Übungsbetrieb wird durch einen oder mehrere Ausbilder geleitet. Die Ausbilder setzen nach kynologischen und rassetypischen Erkenntnissen ausgerichtete Methoden ein. Sie sollen sich regelmäßig weiterbilden.

2. Die Ausbildung der Hundeführer erstreckt sich über den Sport mit Hunden, die Durchführung von Prüfungen und Wettkämpfen, den Sport der Jugend mit dem Hunde, kynologische, gesellschaftliche und rechtliche Themen, beinhaltet auch im besonderen die artgerechte Tierhaltung und den Tierschutz. Das sportliche Training und die Prägung, Sozialisierung und Erziehung der Hunde findet im direkten Übungsbetrieb mit dem Hund, dem Hundeführer und dem Ausbilder statt.

3. Für interessierte Welpenbesitzer und Züchter können separate Welpenspielstunden und Junghund-Erziehungskurse angeboten werden.

4. Weitere Veranstaltungen, wie Vorträge, Vorführungen, Kurse und Ausflüge, auch mit Fremdtrainern oder mit rein gesellschaftlichem Hintergrund, bereichern die Aktivitäten des Vereins und werden durch die Mitglieder vorgeschlagen, beschlossen und durchgeführt.

 

§ 4 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten.

2. Eine vorläufige Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.

3. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

4. Über die entgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung ( z.B. Mitgliedsausweis ) wirksam.

5. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

6. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind gewerbliche Hundehändler und gewerbliche Züchter. Ebenfalls ausgeschlossen sind Züchter die nicht der FCI oder VDH angehörig sind.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch Austritt,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluß.

2. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

3. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet.

In diesem Fall erfolgt die Streichung, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag (Stichtag 1. Januar des Jahres) mehr als drei Monate im Verzug ist oder auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der letzten Mahnung voll entrichtet hat.

In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden.

4. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

5. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen werden. Dem Mitglied ist vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt keine Stellungnahme, schließt das den Ausschluß nicht aus. Der Ausschluß wird mit der Beschlußfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Jahresbeitrag wird sofort bei der vorläufigen Aufnahme in den Verein fällig. Neumitglieder, die erst in der zweiten Jahreshälfte eintreten, zahlen einen halben Jahresbeitrag. Für Familienmitglieder, Studenten und Auszubildende wird ein halber Jahresbeitrag erhoben.

2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorschlag des Vorstandes muß hierbei berücksichtigt werden.

3. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und ist bis zum 30.03. eines Jahres zu entrichten.

4. Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand (§§ 9,10)

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert

b) mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

c) bei Ausscheiden zweier Mitglieder des Vorstands binnen drei Monaten und

d) wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.

2. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung muß der Vorstand über die Geschäftsführung, seine geleisteten Tätigkeiten und die Kassenführung im abgelaufenen Geschäftsjahr Rechenschaft ablegen und entlastet werden.

4. Beschlußfähig ist jede einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag nur eines Mitgliedes, ist geheim abzustimmen.

6. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes.

7. Durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre zu wählen.

8. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege auf ordnungsgemäße Verbuchung, sowie Mittelverwendung auf satzungsgemäße und steuerlich korrekte Verwendung zu prüfen.

9. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

10. Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

11. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Protokoll anzufertigen.

12. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

13. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen oder eine Kopie zu erhalten.

 

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer. Beratend steht dem Vorstand der Ausbildungswart als Beisitzer zur Seite.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

4. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

5. Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muß innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einberufen werden.

7. Die Ausbilder wählen jährlich einen Ausbildungswart. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und die Belange seines Ressorts zu vermitteln. Dazu soll er ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen regelmäßig teilnehmen.

8. Der Vorstand ist zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins zuständig.

9. Bei Streitigkeiten mit dem Vorstand ist als Schlichtungsorgan die Mitgliederversammlung zuständig.

 

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht

Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als € 1000,- belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn diese in der einladenden Tagesordnung ausgewiesen sind und ein entsprechender Entwurf beigefügt worden ist.

2. Zu einer Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Freundeskreis der Rettungshundestaffel Berlin-City e.V. mit Sitz in Berlin und an die SOS Hundehilfe e.V. mit Sitz in Berlin je zu gleichen Teilen.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 12.06.2002 in Berlin beschlossen und ist sofort wirksam. 

 

Eintragung: Amtsgericht Charlottenburg Vereinsregister Nr. 21829 Nz 30. Juli 2002

Änderung § 12 Eingetragen Amtsgericht Charlottenburg UR-NR. 7/2003 27. Januar 2003

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